Klagefrist und Fiktionswirkung des KSchG sind auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht anwendbar
Apr 16, 2018
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Die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) und die Fiktionswirkung (bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung gilt Kündigung als wirksam, vgl. § 7 KSchG) finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Sinn und Zweck der Normen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 57/17