Kirchliche Einrichtungen dürfen das Tragen eines islamischen Kopftuchs verbieten
Jan 07, 2015
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Soweit Arbeitnehmerinnen einer kirchlichen Einrichtung (hier: der Evangelischen Kirche) arbeitsvertraglich zu neutralem Verhalten verpflichtet sind, kann Ihnen das Tragen eines islamischen Kopftuchs regelmäßig untersagt werden. Das Tragen eines solchen Kopftuchs ist als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit zu verstehen.
Urteil des BAG vom 24.9.2014
Aktenzeichen: 5 AZR 611/12