Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz
Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2017
Aktenzeichen: 61496/08 (Barbulescu/Rumänien)