Keine Entschädigung für Lohnfortzahlung während Quarantäne
Ein Arbeitgeber kann keine Erstattung der Lohnfortzahlung für einen Arbeitnehmer verlangen, der sich nach seinem Einsatz in einem Corona-Risikogebiet in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben musste. Der Arbeitsausfall ist aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten und muss deshalb von dem Arbeitgeber getragen werden, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und entschied , dass der Arbeitgeber keinen infektionsschutzrechtlichen Erstattungsanspruch hat. Der Servicemonteur hatte lediglich eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen war. Der Arbeitsausfall war nach Auffassung des Gerichts aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen war. Daher fiel der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Arbeitgebers und war jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.
Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung hatte der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte, so das Gericht. Die Dienstreise nach Österreich war im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt hatte. Eine Unvermeidbarkeit liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 67/21