Keine besonderen Haftungsprivilegien für Auszubildende bei Verletzung von Kollegen
Apr 08, 2015
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Verletzen Auszubildende durch ihr Verhalten Beschäftigte desselben Betrieb, haften sie ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Urteil des BAG vom 19.03.2015
Aktenzeichen: 8 AZR 67/14