Keine Berücksichtigung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer bei mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten
Apr 16, 2018
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Für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte ist allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Der Einbezug von ausländischen Arbeitnehmern ist weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.02.2018
Aktenzeichen: 403 HKO 130/17