Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch wegen zu schlechter Abschlussnote: keine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers
Geht einem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, etwa, wenn der Bewerber eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützten Personengruppen unterworfen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2021
Aktenzeichen: 8 AZR 279/20