Kein Verwertungsverbot für Bildsequenzen aus offener Videoüberwachung
Okt 10, 2018
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Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Dies gilt jedenfalls solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2018
Aktenzeichen: 2 AZR 133/18