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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kein Unfallversicherungsschutz bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Kein Unfallversicherungsschutz bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dient und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind.

Im Februar 2020 war ein Bauleiter von einem beruflichen Termin zurückgekehrt, als er die Einfahrt zu seinem Betrieb durch einen LKW zugeparkt sah. Dieser fuhr trotz mehrfacher Aufforderung nicht beiseite. Der Mitarbeiter musste daraufhin sein Auto stehen lassen und das Betriebsgelände zu Fuß betreten. Als er kurze Zeit später wieder zu seinem Wagen zurückgekommen war, um einen neuen betrieblichen Termin wahrzunehmen, kam es zu einem Wortwechsel, bei dem Fahrer des LKW den Mitarbeiter als „egoistisches Arschloch“ beschimpfte. Der Mitarbeiter, der im Begriff gewesen war in sein Auto zu steigen, schlug die Wagentür wieder zu und ging zu dem LKW-Fahrer, um „die Sache auszudiskutieren“. Im Verlauf des Streitgesprächs schlug der Fahrer dem Mitarbeiter ins Gesicht. Dieser musste daraufhin wegen einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden. Die Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zwar hatte sich der Mitarbeiter auf einem an sich versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zu seinem Auto ging. Er hatte diesen Betriebsweg jedoch in den Moment wieder verlassen, als er die Wagentür nach den Beleidigungen des LKW-Fahrers noch einmal schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren. Darin lag eine Zäsur. Ab diesem Moment hatte das Handeln des Mitarbeiters allein privaten Zwecken gedient, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Kontrahenten. Während dieser Unterbrechung des Betriebsweges bestand kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dient und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind.

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16.02.2023

Aktenzeichen: S 98 U 50/21