Kein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist damit unwirksam. Die Pflicht zur Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt aus § 75 Abs. 2 BetrVG.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020
Aktenzeichen: 3 TaBV 65/19