Kein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der verantwortlichen Person
Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Fehlt es an diesem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person, geht ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsübergangs über.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2018
Aktenzeichen: 8 AZR 338/16