Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske
Ein Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus in NRW legte, nachdem seine Arbeitgeberin im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte, zwei ärztliche Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Mitarbeiter nahezu durchgehend krankgeschrieben. Er verlangte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020, das er verloren hatte – nunmehr im Hauptsacheverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse des Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW besteht im Rathaus eine Maskenpflicht. Zusätzlich ist diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Wenn der Mitarbeiter ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, ist er arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht im konkreten Fall ebenfalls nicht. Zumindest Teile der Aufgaben des Mitarbeiters müssen im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.08.2021
Aktenzeichen: 4 Ca 2301/20