Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen
Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes war als Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus beschäftigt. Der Arbeitgeber ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Mitarebeiter nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Mitarbeiter im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Mitarbeiters ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestand im Rathaus des Arbeitgebers eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergab sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich war diese Anordnung nach Auffassung des Gerichts vom Direktionsrecht gedeckt, denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter als auch der Besucher des Rathauses. Wenn der Mitarbeiter ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Mitarbeiters auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.05.2021
Aktenzeichen: 2 SaGa 1/21