Initiativrecht des Betriebsrats bei elektronischer Zeiterfassung
Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ein Initiativrecht zu.
Die Arbeitgeberinnen eines gemeinsamen Betriebs hatten beschlossen, auf eine elektronische Zeiterfassung zu verzichten. Der Betriebsrat wollte hingegen die Einführung eines solchen Zeiterfassungssystems. Daraufhin beantragte der Betriebsrat die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberinnen rügten die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 28.11.1989) bei der Einführung einer technischen Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kein Initiativrecht des Betriebsrats besteht. Die Einigungsstelle beschloss die Aussetzung des Verfahrens bis zur Prüfung ihrer Zuständigkeit im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens.
Das Landesarbeitsgericht stellte in zweiter Instanz fest, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat. Es ließ jedoch die Rechtsbeschwerde aufgrund der Divergenz zum Beschluss des BAG zu (anhängig unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21).
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27.07.2021
Aktenzeichen: 7 TaBV 79/20