In Klinik tätiger Anästhesist ist regelmäßig abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig
Bei einem in einer Klinik tätigen Anästhesisten ist regelmäßig von einer abhängigen und damit verbunden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Organisation gem. § 7 Abs. 1 SGB IV sowie weitere Kriterien, wie z.B. ein fehlendes unternehmerisches Risiko oder eine feste Vergütung.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 10.08.2017
Aktenzeichen: L 1 KR 394/15