In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt
Nach Betriebsprüfung und Statusfeststellungsverfahren forderte die Behörde Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt knapp 60.000 EUR nach, da sie von einer abhängigen Beschäftigung der Trainer ausgeht.
Die Betreiberin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag als unbegründet ab. Das Landessozialgericht wies auch die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Die Behörde hatte für jeden einzelnen der 17 betroffenen Mitarbeiter konkrete Feststellungen getroffen und war zu dem Ergebnis einer abhängigen Beschäftigung gelangt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war das von der Behörde vorgenommene Abwägungsergebnis bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, jedenfalls im Ergebnis vertretbar. Alle Betroffenen waren im Rahmen der von der Betreiberin vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig geworden. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielräume verblieben nicht. Im Wesentlichen haben sie ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stunden-/Minutensatz verwertet.
Hinsichtlich der Rezeptionistentätigkeit konzedierte der Bevollmächtigte der Betreiberin selbst eine betriebliche Eingliederung der jeweils Betroffenen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten waren auch die Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation der Betreiberin eingebunden. Die Kursleiter hatten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, ob und wo sie den Kurs anbieten. Dies gilt umso mehr, als sie auch über keine eigenen alternativen Räumlichkeiten verfügten. Die Kursleiter wurden nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt. Hieraus ergab sich ebenfalls kein Unternehmerrisiko.