Home-Office: Sturz auf Kellertreppe kann Arbeitsunfall darstellen
Der Versicherungsschutz scheitert nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung des versicherten Arbeitnehmers ereignet hat. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greift gerade nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg (hier: die Kellertreppe) in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.11.2018
Aktenzeichen: B 2 U 28/17 R