Höchstalter für die Einstellung von Polizeibeamten von 30 Jahren verstößt gegen das Unionsrecht
Eine Regelung, wonach für die Einstellung als örtlicher Polizeibeamter eine Altersgrenze von 30 Jahren gilt, stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar und ist deshalb unionsrechtswidrig. Zwar können die Aufgaben der örtlichen Polizei eine besondere körperliche Eignung erfordern. Ob diese Anforderung erfüllt ist, kann jedoch in körperlichen Eignungstests überprüft werden und rechtfertigt keine starre Höchstaltersgrenze.
Urteil des EuGH vom 13.11.2014
Aktenzeichen: C-416/13