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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Handelsvertreter als Arbeitnehmer

Handelsvertreter als Arbeitnehmer

Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Handesgesetzbuch (HGB) tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden. Ob die Handelsvertretertätigkeit im Neben- oder Hauptberuf ausgeübt wird, ist irrelevant.

Ein Mitarbeiter und ein Unternehmen hatten zunächst im Februar 2010 einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Zuletzt schlossen sie im Januar 2017 einen neuen Handelsvertretervertrag ab. Danach sollte der Mitarbeiter als selbstständiger Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 HGB innerhalb von Deutschland tätig werden. Außerdem sollte er in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung und Einteilung seiner Arbeitszeit frei sein. Letztlich verpflichtete sich der Mitarbeiter für die Dauer des Vertragsverhältnisses, keinerlei Interessen für konkurrierende Unternehmen wahrzunehmen. Die wesentliche Tätigkeit des Mitarbeiters bestand darin, Bauverträge über Fertighäuser zu vermitteln. Dafür erhielt er eine Provision. Neben dem eigentlichen Handelsvertretervertrag wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 eine Superprovisionsvereinbarung abgeschlossen.

Das Unternehmen kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 26.02.2024 zum 31.08.2024. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass sich das Unternehmen seit der Freistellung im Annahmeverzug befinde. Er machte diesbezüglich Vergütungsansprüche einschließlich Provision und Ersatz für Aufwendungen sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend und erhob Klage beim Arbeitsgerichten. Er war der Auffassung, als sog. „Einfirmenvertreter“ i.S.d. § 92a HGB für das Unternehmen tätig gewesen zu sein. Das Unternehmen rügte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Es meinte, das Arbeitsgericht sei nicht zuständig, da der Mitarbeiter kein Arbeitnehmer gewesen sei. Vielmehr sei das Landgericht zuständig.

Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei und das Verfahren an das Landgericht verwiesen hat. Hiergegen legte der Mitarbeiter sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgeicht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen war nicht eröffnet.

Der Mitarbeiter war nicht als Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) anzusehen. Er war nicht als weisungsgebundener Arbeitnehmer tätig. Die Parteien hatten einen Handelsvertretervertrag geschlossen. Dieser schriftliche Vertrag war als freier Handelsvertretervertrag gem. § 84 Abs. 1 HGB anzusehen. Der Mitarbeiter galt auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer. Danach gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 EUR auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. In § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB wird zwischen dem Handelsvertreter, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf – sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ – und demjenigen, dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist – sog. „Einfirmenvertreter kraft Weisung“ -, unterschieden.

Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden. Für die Annahme, dass von einer „Handelsvertretertätigkeit kraft Weisung“ ausgegangen werden kann, muss nicht nur zu den erbrachten Tätigkeiten konkret vorgetragen werden, sondern auch, dass diese Arbeiten dem Handelsvertreter von dem Unternehmer auferlegt worden sind. Pauschale und schlagwortartige Beschreibungen – wie hier – reichen nicht aus. Ob die Handelsvertretertätigkeit im Neben- oder Hauptberuf ausgeübt wird, ist irrelevant.

Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24.02.2025

Aktenzeichen: 10 Ta 299/24