Grenzen der tariflichen Regelungsmacht: Ansprüche nur bei arbeitsvertraglicher Nachvollziehung eines Tarifwerks
Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2020
Aktenzeichen: 4 AZR 489/19