Gesamtbetriebsvereinbarung gilt bei Übertragung eines Betriebsteils als eigenständiger Betrieb unter Identitätswahrung fort
Okt 10, 2018
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§ 613 a Abs. 1 S. 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.05.2018
Aktenzeichen: 5 Sa 54/18