Generelles Kopftuch-Verbot an Berliner Schulen unzulässig – Abgelehnte Bewerberin hat Anspruch auf Entschädigung
Bewerberinnen um eine Lehrerstelle in Berlin haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG, wenn ihre Bewerbung nur deshalb abgelehnt wird, weil sie ein muslimisches Kopftuch tragen. Das Kopftuch-Verbot im Berliner Neutralitätsgesetz muss nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass es nicht generell gilt, sondern nur beim Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch im Betrieb verpflichtet.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.02.2017
Aktenzeichen: 14 Sa 1038/16