Gendersternchen als Diskriminierung?
Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll u.a. sprachlich durch die Verwendung des sog. Gendersternchens (*) vermieden werden. Benachteiligt eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität?
Ein Arbeitgeber hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, u.a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“ Ein zweigeschlechtlich geborener schwerbehinderter Mensch bewarb sich und erhielt eine Absage. Daraufhin machte er Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend und berief sich u.a. auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, da das seitens des Arbeitgebers genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.
Das Gericht sah hier keine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, konnte dahingestellt bleiben. Dass hier geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wurde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hatte auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.06.2021
Aktenzeichen: 3 Sa 37 öD/21