GDL scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer Tarifverträge
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb gemäß § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß und wollte mit dem Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Es fehlt bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Außerdem kann von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreift, kann nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gerichtsbescheid des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2021
Aktenzeichen: 14 SaGa 955/21