Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist reicht eine rechtzeitige Klageerhebung nicht aus
Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, innerhalb derer der Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es nicht aus, wenn der Anspruch innerhalb der Frist klageweise geltend gemacht wird, die Klage dem Vertragspartner aber erst nach Fristablauf zugeht. § 167 ZPO, wonach eine rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung einer Frist ausreichen kann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, findet auf einfache tarifliche Ausschlussfristen keine Anwendung.
Urteil des BAG vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 4 AZR 421/15