Fristlose Verdachtskündigung setzt auch im Bankensektor dringenden Tatverdacht voraus
Für eine wirksame Verdachtskündigung (hier: einer Sparkassenangestellten) müssen anders als bei einem erwiesenem Fehlverhalten des Arbeitnehmers enge Voraussetzungen zum Schutz des Arbeitnehmers erfüllt sein, damit die Kündigung gerechtfertigt ist. Es muss insbesondere eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Betroffene das fragliche Fehlverhalten wirklich unternommen hat (dringender Tatverdacht). Außerdem muss eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu den Vorwürfen im Vorfeld der Kündigung stattgefunden haben.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.08.2017
Aktenzeichen: 17 Sa 1540/16