Fristlose Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Es lag ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch wenn die Handlungsweise des Mitarbeiters zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht strafbewehrt war, lag gleichwohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern des Betriebs drohenden Schaden zu verhindern, gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, ist eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Zwar begründet § 28b Abs. 1 IfSG keine unmittelbaren arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, sondern regelt allein die Voraussetzungen des Zutritts zur Arbeitsstätte. Allerdings kann die Verwendung von gefälschten Impfausweisen in der Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Daher liegt auch im konkreten Fall eine erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzung vor, welche die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Der Einwand des Mitarbeiters, von ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein höheres Ansteckungsrisiko ausgegangen, da aus der Vorlage des gefälschten Impfausweises nicht geschlossen werden könne, er ließe sich nicht testen, überzeugte das Gericht nicht. Der Umstand, dass der Mitarbeiter einen Tag vor in Kraft treten der sogenannten 3G-Regelung am Arbeitsplatz einen gefälschten Impfausweis vorgelegt hat, ließ wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs keinen anderen Rückschluss zu, als dass der Mitarbeiter in der Absicht handelte, ohne weitere (tägliche) Testung Zutritt zu der Arbeitsstätte zu erhalten. Daraus folgte, dass der Mitarbeiter bereit war, alle anderen Arbeitnehmer und Kunden, mit denen er in Kontakt gekommen wäre, vorsätzlich in ihrer Gesundheit zu gefährden
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.02.2022
Aktenzeichen: 11 Ca 5388/21