Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Der wichtige Kündigungsgrund lag hier darin, dass der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um den für den 05.10. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stellte eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Vortrag des Auszubildenden, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, war nicht glaubhaft.
Der Auszubildende war niemals krank und ließ sich nur krankschreiben, um nicht zur Prüfung zu gehen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hatte, kam es nicht an. Eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender darf davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt, zu entziehen.