Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Nach persönlicher Anhörung des Arbeitnehmers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin wurde die Angabe des Arbeitnehmers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin war hingegen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Arbeitnehmer zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, waren nicht zu erkennen.
Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant ist, war eine Abmahnung entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Arbeitnehmers andererseits fiel trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.