Fristlose Kündigung wegen erlaubter Nebentätigkeit ist ohne vorherige Abmahnung unwirksam
Aug 17, 2017
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Darf ein Arbeitnehmer (hier: die Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer) Nebentätigkeiten ausüben und macht er hiervon in sehr großem Umfang Gebrauch, so ist eine deswegen ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeiten offen und transparent ausgeübt hat.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2017
Aktenzeichen: 4 Sa 869/16