Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Krankschreibung
Die Drohung eines Arbeitnehmers, sich krankschreiben zu lassen, falls die Schichteinteilung nicht wie von ihm gewünscht erfolgt, stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dennoch kann im Einzelfall die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, so dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, wenn die Drohung mit der Krankschreibung auf einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitnehmern beruhte, auf den der Arbeitnehmer bereits mit einer Eigenkündigung reagiert hat, und das Arbeitsverhältnis deshalb in Kürze ohnehin endet.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 04.05.2021
Aktenzeichen: 5 Sa 319/20