Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte nur nach Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch Gesundheitsamt
Ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15.03.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, unterfielen nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.
Das Verfahren betraf die Klage einer nicht gegen Covid geimpften Pflegekraft eines Pflegeheims. Die Mitarbeiterin konnte – zumindest zeitweise – während der Dauer der von 15.03. bis 31.12.2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Der beklagte Arbeitgeber stellte die Mitarbeiterin von der Arbeit frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. DieMitarbeiterin begehrte Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15.03.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, unterfielen nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.02.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 67/22