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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Betriebsrat muss bei Vergütungsanpassung nicht beteiligt werden

Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Betriebsrat muss bei Vergütungsanpassung nicht beteiligt werden

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Eine Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die ein Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags.

Der Betriebsrat war der Ansicht, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und machte im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitgeberin auf, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgericht auf und wies den Antrag des Betriebsrats ab.

Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

Die Norm sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben.

Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2024

Aktenzeichen: 1 ABR 12/23