Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden

Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden

Sichtbare Tätowierungen auf beiden Handrücken hindern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei nicht, wenn sie inhaltlich unbedenklich sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Eine Bewerberin bewarb sich um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei. Sie trägt unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken jeweils einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte die Bewerbung deshalb ab. Hiergegen reichte die Bewerberin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein.

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung zu entscheiden.

Das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgehen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Tattoos der Bewerberin über das übliche Maß hinausgehen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, sind heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls sind die Tattoos der Bewerberin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt bieten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Bewerberin als Privatperson zu spekulieren.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.02.2025

Aktenzeichen: VG 26 L 288/24