Feiertagszuschläge: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Ein Mitarbeiter, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01.11. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund stritt der Mitarbeiter mit seiner Arbeitgeberin darüber, ob dem Mitarbeiter gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte auf die Berufung der Arbeitgeberin die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Mitarbeiters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Dem Mitarbeiter standen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag hier im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.2024
Aktenzeichen: 6 AZR 38/24