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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fehler bei der Wahl des Personalrats

Fehler bei der Wahl des Personalrats

Fehler einer Personalratswahl können nur innerhalb der Frist eines Wahlanfechtungsverfahrens (gerichtlich) geltend gemacht werden.

Nach Durchführung der Wahl zum Personalrat in einer Behörde des Landes und konstituierender Sitzung des neu gewählten Personalrats im Mai 2021 war aufgefallen, dass die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen aufwies. Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft stellte daraufhin im Juli 2021 bei Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass das Ergebnis der Personalratswahl – bei einem im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahren – in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und deshalb zu berichtigen sei.

Das Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag als unzulässig ab. Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Wahlverfahren könnten allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Dies ist bei einer Personalratswahl das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes. Die insoweit geltende Anfechtungsfrist (12 Werktage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) ist hier jedoch bei Anbringen des Feststellungsantrags bei Gericht längst abgelaufen gewesen. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordert es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Personalratswahl – vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen – grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Der gewählte Personalrat ist dann rechtmäßig im Amt, die Wirksamkeit seiner Handlungen kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Deshalb besteht auch für einen (an sich unbefristeten) isolierten Antrag auf Feststellung von Wahlfehlern nach Ablauf der Anfechtungsfrist kein rechtliches Interesse mehr. Insoweit fehlt es darüber hinaus an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Gewerkschaften können Rechtsverletzungen nur geltend machen, wenn ihnen das Landespersonalvertretungsgesetz spezielle Aufgaben und Befugnisse einräumt. Danach ist für in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften zwar ein Wahlanfechtungsrecht normiert, aber keine darüberhinausgehenden Befugnisse im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer Personalratswahl.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.01.2022

Aktenzeichen: 5 K 526/21.MZ