Fahrrad-Lieferdienst darf Betriebsratswahl fortsetzen
Ein Abbruch einer Betriebsratswahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn etwa ganz erhebliche Fehler vorliegen, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen könnten. Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt hat oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben hat, ist in einem Anfechtungsverfahren zu prüfen.
Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.11.2021
Aktenzeichen: 3 BVGa 10332/21