Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten
Am 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Es ermöglicht Arbeitgebern, auch beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern zu beschäftigen und soll eine gesteuerte Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt regeln.
Die Kernpunkte des Gesetzes sind:
– Schaffung eines einheitlichen Fachkräftebegriffs, der neben Hochschulabsolventen auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung erfasst.
– Probeweise Abschaffung der bisher durchgeführten Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Vorliegen eines Arbeitsvertrags. Es wird also bis auf Weiteres nicht mehr geprüft, ob für die betreffende Stelle ein Bewerber aus Deutschland oder einem EU-Staat zur Verfügung steht. Die Vorrangprüfung kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wieder eingeführt werden.
– Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe: es genügt eine qualifizierte Berufsausbildung, unabhängig vom Berufsbild.
– Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können – wie bisher schon Hochschulabsolventen – für bis zu sechs Monate nach Deutschland einreisen, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Hierfür müssen aber notwendige Sprachkenntnisse und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nachgewiesen werden. In dieser Zeit ist eine Probearbeit von wöchentlich bis zu zehn Stunden möglich.
– Die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die Verfahren zur Anerkennung sollen gebündelt und im Wege eines „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ anwenderfreundlicher gestaltet werden.
– Für bessere Zukunftsperspektiven sollen Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis erhalten und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.
„Knackpunkt“ wird in der Praxis die Schnelligkeit des Verfahrens zur Anerkennung der Berufsausbildung sein.