Facebook-Auftritt des Arbeitgebers kann der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber zwar nicht generell untersagen, eine Facebook-Seite zu betreiben. Der Mitbestimmung kann aber die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegen, Postings von anderen Facebook-Nutzern auf dieser Seite unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer mitbestimmungspflichtigen Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Beschluss des BAG vom 13.12.2016
Aktenzeichen: 1 ABR 7/15