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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Explodierender E-Zigaretten-Akku ist kein Arbeitsunfall

Explodierender E-Zigaretten-Akku ist kein Arbeitsunfall

Eine Mitarbeiterin war für die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers zuständig. Sie nutzte eine E-Zigarette und trug einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit sich. Nachdem sie eines Morgens die Filiale aufgeschlossen und den Dienstschlüssel in ihre Hosentasche gesteckt hatte, in der sich auch der Ersatzakku befand, kam es auf dem Weg zum Müllcontainer auf dem Firmenhof zum Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel in der Hosentasche. Dies führte zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und die Hose der Mitarbeiterin entzündete sich. Die Mitarbeiterin erlitt Verletzungen. Sie verlangte die Anerkenung eines Arbeitsunfalls. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab, da die versicherte Tätigkeit das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht habe. Dies wollte die Mitarbeiterin nicht akzeptieren und sie erhob Klage beim Sozialgericht. Sie meinte, der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Außerdem habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerät.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels war zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Allerdings war von dem Schlüssel keinerlei Gefahr ausgegangen. Dieser konnte sich nicht entzünden. Entscheidend für die Brandgefahr war allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen der E-Zigarette und des Ersatzakkus war nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Mitarbeiterin zuzuordnen. Es lag daher kein Arbeitsunfall vor.

Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2019

Aktenzeichen: S 6 U 491/16