Erteilung einer Kopie von Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Der Klageantrag eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Offengelassen wurde in dem Urteil, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie von Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfasst.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021
Aktenzeichen: 2 AZR 342/20