Entzug einer Abteilungsleiterfunktion und Realisierung von Filmprojekten beim SWR
Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart hatte über die Zulässigkeit einer befristeten Übertragung einer Abteilungsleiterfunktion beim SWR zu entscheiden sowie über die Zusage des SWR an den leitenden Redakteur, ihm die Realisierung von Filmprojekten zu ermöglichen und ihm hierfür jährlich einen bestimmten Etat zur Verfügung zu stellen.
Ein klagende Mitarbeiter ist seit fast 30 Jahren beim SWR als (leitender) Redakteur beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2008 ist er mit der Hälfte seiner Arbeitszeit als Dozent (Professor) an der Filmakademie Ludwigsburg tätig; mit deren anderen Hälfte soll der Mitarbeiter herausragende Filmprojekte entwickeln.
Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2014 wurde der Mitarbeiter befristet zum Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Bestellung bis zum 31.07.2019 verlängert. Im Jahr 2012 sagte der SWR dem Mitarbeiter zu, größere Filmprojekte realisieren zu können und hierfür einen Etat zur Verfügung zu stellen. Für die Anfertigung des Drehbuchs und für die Regie wurde der Mitarbeiter unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Jahr 2018 kam es im Anschluss an eine interne Revision zu Gesprächen zwischen den Parteien. Es ist streitig, ob der Mitarbeiter hieraus schließen durfte, dass seine Tätigkeit als Abteilungsleiter über den 31.07.2019 andauern werde. Im April 2019 teilte der SWR dem Mitarbeiter mit, dass die Vereinbarung betreffend seine Abteilungsleiterfunktion nicht verlängert werde. Wenig später erklärte der SWR, dass damit auch die Nebenabrede über die Realisierung von Filmprojekten ende.
Mit seiner Klage erstrebte der Mitarbeiter im Wesentlichen die Feststellung, dass ihn der SWR weiterhin als Abteilungsleiter zu beschäftigen habe und die Zusage über die Realisierung von Filmprojekten größeren Umfangs fortbestehe.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage auf Beschäftigung als Abteilungsleiter abgewiesen, der Klage auf Fortbestand der Zusage aber statt gegeben, wobei es den jährlich bereitzustellenden Etat mit 1,3 Mio. EUR bemaß.
Mit seiner Berufung begehrte der Mitarbeiter die Stattgabe seiner Klage in vollem Umfang, während die beklagte Arbeitgeberin mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erstrebte.
Die Berufung des Mitarbeiters gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hatte beim Landesarbeitsgericht nur teilweise Erfolg. Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion war auf der Grundlage des Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 20.10.1998 im konkreten Streitfall zulässig. Der Mitarbeiter hatte auch keinen Anspruch auf die erneute Übertragung der Abteilungsleiterfunktion. Das Arbeitsgericht hatte zutreffend entschieden, dass die Zusage des SWR über die Realisierung von Filmprojekten trotz des Wegfalls der Abteilungsleiterfunktion fortbesteht. Der jährlich bereitzustellende Etat ist jedoch mittlerweile mit 1,8 Mio. EUR zu bemessen. Aufgrund des Fortbestands der Zusage hatte die Berufung des SWR keinen Erfolg.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.07.2022
Aktenzeichen: 1 Sa 39/21