Entwendung von ein paar belegten Brötchen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung
Die Entwendung geringwertiger Sachen (hier: acht belegte Brötchenhälften) kann zwar grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist aber immer zu prüfen, ob nicht bereits durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Vertragspflichtverletzung nicht heimlich gehandelt, den Fehler zugestanden und Unrechtsbewusstsein sowie Reue gezeigt hat.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01.07.2015
Aktenzeichen: 27 Ca 87/15