Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Schul- und Kita-Schließung
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, wonach Eltern gem. § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kita-Ferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Die Regelung soll rückwirkend zum 16.12.2020 in Kraft treten und damit bereits den begonnenen Lockdown erfassen.
Meldung vom 18.12.2020