Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte besteht, ist umstritten. Insofern kann einer Partei, die den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beansprucht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden. Das gilt erst recht, wenn die Abmahnung bei der Beklagten in digitalisierter Form existiert haben sollte.
Ein Arbeitnehmer wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage. Er hatte die Klage auf Art. 17 DSGVO gestützt. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nicht mehr bestehe.
Auf die Beschwerde des Arbeitnehmers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Arbeitsgericht hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, es fehle angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 11a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insofern fehlte es im vorliegenden Fall für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb an den notwendigen Erfolgsaussichten, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet war.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte besteht, ist umstritten. Vor diesem Hintergrund kann einer Partei, die den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beansprucht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden. Das gölte erst recht, wenn die Abmahnung bei der Arbeitgeberin in digitalisierter Form existiert haben sollte.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.03.2024
Aktenzeichen: 26 Ta 223/24