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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Energiepreispauschale: Zuständigkeit der Finanzgerichte

Energiepreispauschale: Zuständigkeit der Finanzgerichte

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun.

Eine Mitarbeiterin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale. Als der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, erhob sie Klage beim  Arbeitsgericht. Sie meinte, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da die Zahlung der Energiepreispauschale gemäß § 117 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Arbeitsverhältnis voraussetze. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Es entschied, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht zuständig sei. Das Arbeitsgericht verwies die Sache daher an das Finanzgericht. Gegen den Verweisungsbeschluss legte die Mitarbeiterin sofortige Beschwerde ein.

Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.

Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Mitarbeiterin verlangt von dem beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG. Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Damit ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.

Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.12.2022

Aktenzeichen: 1 Ca 1849/22