Energiepreispauschale: Zuständigkeit der Finanzgerichte
Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Es entschied, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht zuständig sei. Das Arbeitsgericht verwies die Sache daher an das Finanzgericht. Gegen den Verweisungsbeschluss legte die Mitarbeiterin sofortige Beschwerde ein.
Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Mitarbeiterin verlangt von dem beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG. Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Damit ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.