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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Eltern-Teilzeit per einstweiliger Verfügung

Eltern-Teilzeit per einstweiliger Verfügung

Der An­spruch einer Ar­beit­neh­me­rin auf Teil­zeit wäh­rend der El­tern­zeit kann durch den Er­lass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung ge­si­chert wer­den. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln ent­schie­den. Die Be­son­der­hei­ten des Teil­zeit­an­spruchs, die sich ins­be­son­de­re aus der Re­ge­lung zur Voll­stre­ckung er­ge­ben, stehen dem nicht ent­ge­gen.

Eine Mitarbeiterin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden sollte. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab. Die Mitarbeiter beantragte beim Arbeitsgericht Eilrechtsschutz in Form der einstweiligen Verfügung auf Gewährung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Mitarbeiterin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht hatte. Zwar kann der Arbeitgeber dem Begehren durch glaubhaft zu machende dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) entgegentreten. Allerdings genügt die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, regelmäßig nicht zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung. Vielmehr sind die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterscheiden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung, da die Ausgangssituationen nach Auffassung des Gerichts vergleichbar sind. Das Gericht nahm auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (Eilbedürftigkeit) an. An den Verfügungsgrund sind weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen, noch genügt der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen ist. Es bedarf vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig kommt als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses hatte die klagende Mitarbeiterin hier glaubhaft gemacht. Sie musste bei einer weiteren Abwesenheit während ihrer Elternzeit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert werden und sie auf ein Abstellgleis gerät.

Da die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung vorlagen, wurden dem Arbeitgeber aufgegeben, die Mitarbeiterin mit der von ihr angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ ist nach Auffassung des Gerichts in aller Regel nicht vorzunehmen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.06.2021

Aktenzeichen: 5 Ta 71/21