Einsichtsrecht des Betriebsrats: Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert bereitgestellt werden
Apr 16, 2018
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Die Bruttoentgeltlisten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dürfen dem Betriebsrat nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Auch die Bestimmungen des EntgeltTranspG – insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 – und datenschutzrechtliche Bestimmungen gebieten keine Anonymisierung.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017
Aktenzeichen: 7 TaBV 43/17