„Ehedauerklausel“ bei Betriebsrenten ist unwirksam
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, wonach die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat (sog. „Ehedauerklausel“ bei Betriebsrenten), benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019, Az. 3 AZR 150/18