Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang für weltlichen Arbeitgeber
Apr 16, 2018
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Wird ein Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Eine arbeitsvertraglich bestehende dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts gilt weiterhin fort.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 683/16